d EMRK vorliegt. Es kann dabei vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen zum Verzicht der Beschuldigten auf das Konfrontationsrecht in Bezug auf die vorerwähnten Berichte verwiesen werden, welche für die Einvernahmen gleichermassen Gültigkeit haben. Mangels Stellung entsprechender Beweisanträge durch die Beschuldigten respektive ihrer Verteidigungen vor erster wie auch oberer Instanz verzichteten sie konkludent auf ihr Recht zur Konfrontation. Folglich wurde der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten angesichts der nicht parteiöffentlichen Einvernahmen der Polizeibeamten und Drittpersonen nicht verletzt.