275 ff.). Es ist damit zwar zutreffend, dass die Beschuldigten an den Einvernahmen der Polizeibeamten und Drittpersonen nicht teilnehmen konnten, im Zeitpunkt der polizeilich durchgeführten Einvernahmen konnten ihnen jedoch mangels Parteistellung noch gar keine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO gewährt werden, womit folglich auch keine Verletzung von Art. 147 StPO vorliegen kann bzw. vorliegt. Die Verteidigungen dringen mit ihrer Rüge – soweit das Teilnahmerecht betreffend – folglich nicht durch. Hinsichtlich der Einvernahmen der Polizeibeamten und Drittpersonen ist weiter zu prüfen, ob eine Verletzung des Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK vorliegt.