Die Befragungen der anlässlich des Vorfalls anwesenden Polizeibeamten als Auskunftspersonen (polizeiliche Einvernahmen gestützt auf Art. 178 StPO) erfolgten damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verfahren zwar eröffnet, aber gegen Unbekannt geführt wurde und gerade der Identifizierung möglicher Tatbeteiligter diente, mithin die Teilnahmerechte noch gar nicht gewahrt werden konnten, weil die Beschuldigten (noch) keine Parteistellung innehatten (siehe Einvernahme des Straf- und Zivilklägers J.________ vom 27. November 2019, pag. 222 ff.; Einvernahme des Straf- und Zivilklägers K.________ vom 26. November 2019, pag. 228 ff.; Einvernahme des Zivilklägers P.________ vom 18. Novem-