Die Rapporterstattung bzw. die darin enthaltenen Informationen soll der Staatsanwaltschaft ermöglichen, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung und das weitere Vorgehen zu entscheiden (SIMM- LER/MARKWALDER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 11 zu Art. 307). Dies erhellt, dass in den allermeisten Fällen durch die Polizei selbst keine Einvernahme der eigenen Kollegen erfolgt, womit deren Wahrnehmungen einzig im Anzeigerapport festgehalten werden.