307 Abs. 3 StPO ihre Feststellungen und die von ihr getroffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten festzuhalten und diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, weiteren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umgehend der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Die Rapporterstattung bzw. die darin enthaltenen Informationen soll der Staatsanwaltschaft ermöglichen, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung und das weitere Vorgehen zu entscheiden (SIMM- LER/MARKWALDER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023, N 11 zu Art. 307).