_ zumutbar, vor erster Instanz Akteneinsicht zu verlangen und Beweisanträge zu stellen. Es ist somit auch in seinem Fall von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen, umso mehr, als seine Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren ebenfalls keine entsprechenden Beweisanträge stellte. Der Konfrontationsanspruchs der Beschuldigten wurde in Bezug auf die vorgenannten Berichte folglich nicht verletzt. Die Rüge der Unverwertbarkeit verfängt nach dem Gesagten nicht und der Ereignisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019, der Anzeigerapport vom 28. Januar 2020 und die Berichtsrapporte der Polizeibeamten J.________, K.________, L.________, AI.