Gleiches gilt für die oberinstanzliche Hauptverhandlung. Damit wird deutlich, dass die Beschuldigten respektive ihre Verteidiger konkludent auf das Konfrontationsrecht verzichteten, zumal es ihnen problemlos möglich gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag auf Befragung der Belastungszeugen im Zusammenhang mit den fraglichen Berichten bei der Vorinstanz und/oder vor oberer Instanz zu stellen. Mit Blick auf die zuvor dargelegte Rechtsprechung war es im Übrigen auch dem nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten G.________ zumutbar, vor erster Instanz Akteneinsicht zu verlangen und Beweisanträge zu stellen.