963), während sich die restlichen Verteidiger und Beschuldigten nicht vernehmen liessen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden seitens der Beschuldigten ebenfalls keine Anträge auf Einvernahme von Zeugen und/oder Auskunftspersonen im Zusammenhang mit den vorgenannten Berichten gestellt (pag. 1102). Gleiches gilt für die oberinstanzliche Hauptverhandlung.