28 Anlässlich der von der Vorinstanz mit Vorladung vom 22. März 2022 gesetzten Beweismittelfrist von mehreren Monaten (bis am 30. September 2022, pag. 907 ff.) gingen, trotz mittlerweile gewährter Akteneinsicht, keine Beweisanträge der Beschuldigten ein. Die damalige Verteidigung des Beschuldigten C.________, Rechtsanwältin AC.________, äusserte dabei explizit den Verzicht auf die Stellung von Beweisanträgen (pag. 963), während sich die restlichen Verteidiger und Beschuldigten nicht vernehmen liessen.