Schliesslich war ihnen zu diesem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewährt worden und aufgrund der ursprünglichen Erledigung der Sache im Strafbefehlsverfahren wurde ihnen im Übrigen auch keine Frist nach Art. 318 StPO angesetzt. Den Beschuldigten respektive ihren Verteidigern wurde dabei erst wie folgt Akteneinsicht gewährt: - Rechtsanwalt F.________ als Verteidiger für den Beschuldigten E.________ am 17. November 2020, also nach Ausstellung des Strafbefehls vom 3. November 2020 (pag. 607) - Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger für den Beschuldigten A.________ mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (pag.