Im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren konnten die Beschuldigten, mithin ihre Verteidiger (mit Ausnahme des Beschuldigten G.________, der in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich verteidigt war), daher noch keine konkreten Beweisanträge zur Befragung von Belastungszeugen stellen, womit sie auch nicht ausdrücklich oder konkludent auf das Konfrontationsrecht verzichten konnten. Schliesslich war ihnen zu diesem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewährt worden und aufgrund der ursprünglichen Erledigung der Sache im Strafbefehlsverfahren wurde ihnen im Übrigen auch keine Frist nach Art.