Ein Verzicht auf den vorliegenden Konfrontationsanspruch setzt die Kenntnis der belastenden Angaben voraus. Im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren konnten die Beschuldigten, mithin ihre Verteidiger (mit Ausnahme des Beschuldigten G.________, der in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich verteidigt war), daher noch keine konkreten Beweisanträge zur Befragung von Belastungszeugen stellen, womit sie auch nicht ausdrücklich oder konkludent auf das Konfrontationsrecht verzichten konnten.