Der Anzeigerapport, die Berichtsrapporte der Polizeibeamten sowie der Ereignisbericht der M.________ AG stellen für die Beschuldigten klarerweise belastende Beweismittel dar, weshalb das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK zu beachten ist. Vor dem Hintergrund der dargelegten rechtlichen Grundlagen ist vorliegend jedoch ein allfälliger Verzicht durch die Beschuldigten auf den ihnen zukommenden Anspruch auf Konfrontation zu prüfen. Ein Verzicht auf den vorliegenden Konfrontationsanspruch setzt die Kenntnis der belastenden Angaben voraus.