Zunächst ist die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts in Bezug auf den Anzeigerapport, den Ereignisbericht der M.________ AG und die Berichtsrapporte der Polizeibeamten zu behandeln. In Korrektur zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass der Ereignisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019 sowie die Berichtsrapporte der Polizeibeamten als subjektive Beweismittel einzuordnen sind. In diesen Berichten haben die Mitarbeitenden der M.__