Im Zweifelsfalle ist das Merkmal der Eindeutigkeit zu verneinen. Bleibt die beschuldigte Partei jedoch zu lange zögerlich bzw. passiv, so könnte der Vorwurf der Verwirkung zum Tragen kommen. So könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht von einer Verletzung des Konfrontationsrechts gesprochen werden, wenn der Antrag, einen Zeugen zu befragen, weder vor der ersten noch vor der Rechtsmittelinstanz gestellt wurde, obschon dies durchwegs möglich gewesen wäre (zum Ganzen siehe: CHEN ZHUOLI, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im Schweizerischen Strafprozess, Zürich - Basel - Genf 2014, S. 186).