Beim Verzicht auf das Konfrontationsrecht gilt es zu beachten, dass allein passives Verhalten (z.B. die beschuldigte Person macht eine Konfrontation mit dem Belastungszeugen – wieso auch immer – nicht geltend) nicht ohne Weiteres als konkludenter Verzicht gedeutet werden darf. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die beschuldigte Person verteidigt ist oder nicht. Nur wenn das passive Verhalten der beschuldigten Partei eindeutig als Verzicht gewertet werden kann, darf ein konkludenter Verzicht angenommen werden. Im Zweifelsfalle ist das Merkmal der Eindeutigkeit zu verneinen.