vernahme dieses Beamten als Zeuge beantragt habe und inwiefern gegebenenfalls ein solcher Antrag zu Unrecht abgewiesen worden sei. An der vorinstanzlichen Verhandlung wurde kein derartiger Beweisantrag gestellt. Soweit die fraglichen "Beobachtungen" im Polizeirapport den Beschwerdeführer überhaupt belasten, kann er unter diesen Umständen den kantonalen Strafbehörden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vorwerfen, den rapportierenden Polizisten zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_98/2018 vom 18. April 2019