je mit Hinweisen). Damit einher geht auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022, in welchem das Bundesgericht das Folgende festhielt (E. 3.2): Weshalb und inwiefern der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. August 2016 keinen Beweiswert aufweisen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Polizeirapport ist ein taugliches Beweismittel unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (Urteil 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 9.2.1). Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass und inwiefern er die Ein-