6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3). Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert dann allerdings, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Umstand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4).