BGer] 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; so auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 E. 1.2.4.2). Dazu gehört insbesondere das Recht, Belastungszeugen gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu befragen sowie das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte gemäss Art. 147 StPO. Der Begriff des Zeugen ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte autonom und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen.