Die Eignung dieser anonymen Person entspreche entweder der Legaldefinition einer Sachverständigen gemäss Art. 182 StPO, zumal sie Szenenkennerin gewesen sein soll, oder falls diese persönliche Wahrnehmungen wiedergegeben habe, wäre sie als Zeugin T.________ Verfahren einzubringen gewesen. Dies sei nicht gemacht worden, weshalb die Identifikation des Beschuldigten absolut unverwertbar sei. Dieses Beweismittel habe sodann die Erhebung von allen weiteren Beweismittel gegen den Beschuldigten A.________ ermöglicht, weshalb auch diese nicht verwertbar seien (pag. 1648). 8.4 Würdigung der Kammer