23 tobogen vorgehalten worden, damit sei der Beweis kontaminiert und der Mangel irreversibel (pag. 1112 f.; 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten A.________ brachte in oberer Instanz zudem vor, der Beschuldigte soll durch eine Szenenkennerin auf einem Überwachungsfoto, aufgenommen am Bancomaten der AG.________ (Bank) in T.________, erkannt worden sein. Die Urheberin dieser belastenden Aussage sei jedoch weiterhin unbekannt. Die Eignung dieser anonymen Person entspreche entweder der Legaldefinition einer Sachverständigen gemäss Art.