Dies sei unzulässig und führe zu falsch positiven Identifikationen. Fehler im Identifizierungsverfahren liessen sich auch nicht mehr nachträglich korrigieren, denn wenn sich die einvernommene Person auf eine Person als Täter festgelegt habe, bestehe erinnerungspsychologisch stets die Gefahr der zumindest unbewussten Selbstbindung der einzuvernehmenden Person. Das Gericht dürfe sich deshalb nicht auf eine wiederholte Wiedererkennung stützen, denn allen Belastungspersonen sei der unzulässige Fo-