1648) Weiter wurde moniert, die Identifikation der Beschuldigten mittels Fotovorweisung sei nicht rechtmässig erfolgt, wobei auf die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten E.________, Rechtsanwalt F.________, vor erster Instanz verwiesen wurde. Rechtsanwalt F.________ führte vor erster Instanz aus, die Wahlbildkonfrontation sei durch die Polizei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Die einvernommene Person sei jeweils vorher zur Beschreibung der Täterschaft aufzufordern und erst danach seien Fotos von Vergleichspersonen, und zwar sequenziell und nicht simultan vorzuhalten (Verweis auf JEAN PIERRE GARBADE in: