Bezüglich der Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) der Polizeibeamten wurde dabei konkretisierend dargelegt, die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verwertbarkeit der Berichtsrapporte stünden im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser würden Beamte, die ihre Wahrnehmungen in Berichten festhielten, als Belastungszeugen gelten und ihre Aussagen sowie die Berichtsrapporte seien nicht verwertbar, wenn keine Konfrontation stattfinde. Die Berichtsrapporte seien von der Vorinstanz zudem fälschlicherweise als objektives Beweismittel behandelt worden (pag. 1648)