8.3 Vorbringen der Verteidigungen vor oberer Instanz Die Verteidigungen der Beschuldigten rügten auch in oberer Instanz die Unverwertbarkeit der zuvor erwähnten Beweismittel (vgl. E. 8.1 hiervor). Bezüglich der Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) der Polizeibeamten wurde dabei konkretisierend dargelegt, die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verwertbarkeit der Berichtsrapporte stünden im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung.