Bloss weil Auszüge und nicht das ganze Video oder vom Videomaterial erstellte Standbilder vorliegen, bedeutet dies nicht, dass die Beweise unverwertbar sind. Sie lassen sich sodann ohne weiteres in das mittels anderer objektiver Beweismittel feststellbare Gesamtgeschehen einbetten. Es ist ohne weiteres klar, wann und wo die sich in den Akten befindlichen Aufnahmen gemacht wurden. Ebenfalls von der Frage der Verwertbarkeit ausgenommen ist die Frage der Qualität der vorhandenen Fotos. Dieser Frage kommt im Rahmen der Beweiswürdigung Bedeutung zu, worauf hiernach eingegangen werden wird.