Sofern weiter auch die Unverwertbarkeit des sich in den Akten befindlichen Video- und Fotomaterials gerügt wird, kann mit Verweis auf die Akten (pag. 345 ff.) festgestellt werden, dass deren Erhebung mittels Editionsanträgen durch die Staatsanwaltschaft gesetzeskonform erfolgte. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Fotomaterial im Übrigen teilweise auch um durch die O.________ erstellte Fotodokumentationen handelt. Bloss weil Auszüge und nicht das ganze Video oder vom Videomaterial erstellte Standbilder vorliegen, bedeutet dies nicht, dass die Beweise unverwertbar sind.