In Bezug auf die Aussagen der beiden Serviceangestellten der Restaurants AD.________ und AA.________ in T.________ sei darauf hingewiesen, dass nicht ihre Aussage, sondern die sich in den Akten befindlichen Fotos das wesentliche Beweismittel darstellen. Die nicht parteiöffentlich erhobenen Aussagen von AE.________ und AF.________ sind demnach ebenfalls nur subsidiär beizuziehen. Mit Verweis auf die Ausführungen von Rechtsanwalt F.________ anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf den Aufsatz von JEAN PIERRE GARBADE in: AJP 2000 S. 1375 ff. («Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen» - Forum «Redlich aber falsch»