Die Einvernahmen der PolizistInnen stützen die so feststellbaren Tatsachen lediglich noch weiter ab – sie sind damit nicht das einzig relevante Beweismittel. Aus diesem Grund sind die Einvernahmen vorliegend nicht unverwertbar. Dasselbe gilt auch für den Anzeigerapport, der als Beweismittel bei den Akten liegt.