So sind die hier wesentlichen Fragen, vorab diejenige, ob die Beschuldigten überhaupt in T.________ waren und sich an den vorgeworfenen Vorfällen beteiligen konnten, bereits durch objektive Beweismittel oder die parteiöffentliche Einvernahme von I.________ beweisbar. Damit bleibt es dabei, dass selbst wenn von der Unverwertbarkeit der nicht parteiöffentlich erhobenen Aussagen ausgegangen werden würde, sich das Beweisergebnis aus den in den Akten liegenden objektiven Beweismitteln ergeben würde. Die Einvernahmen der PolizistInnen stützen die so feststellbaren Tatsachen lediglich noch weiter ab – sie sind damit nicht das einzig relevante Beweismittel.