Den jeweiligen Aussagen der PolizistInnen kommt daher nur untergeordnete Bedeutung zu, womit diese jedoch ergänzend beigezogen werden können. Wie durch Rechtsanwältin AC.________ anlässlich ihres Plädoyers zutreffend ausgeführt, sind deren Einvernahmen als Konkretisierung der verfassten Berichtsrapporte beizuziehen. So sind die hier wesentlichen Fragen, vorab diejenige, ob die Beschuldigten überhaupt in T.________ waren und sich an den vorgeworfenen Vorfällen beteiligen konnten, bereits durch objektive Beweismittel oder die parteiöffentliche Einvernahme von I.________ beweisbar.