Auch wird der in den Berichten geschilderte Sachverhalt nicht explizit bestritten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Obergericht Berichtsrapporte unter den objektiven Beweismitteln aufführt (so bspw. SK 21 101 vom 2. September 2021 E. 8, SK 20 201 vom 15. Oktober 2020 E. 5.1, SK 18 315 vom 8. Januar 2020 E. 6.2.1). Diesen kommt damit ein erhöhter Beweiswert zu. Somit ist insgesamt nicht daran zu zweifeln, dass auch im vorliegenden Fall die Berichtsrapporte verwertbar sind und im Rahmen der Beweiswürdigung darauf abgestellt werden kann.