Zudem würde es einen prozessökonomischen Unsinn bedeuten, wenn jeder Polizeibeamte, der in einer laufenden Strafuntersuchung einen Bericht verfasst, zusätzlich noch parteiöffentlich befragt werden müsste, um den Bericht als Beweisgrundlage hinzuziehen zu können. Dass es bei inhaltlichen Unklarheiten im Bericht oder bei Bestreitung des Inhalts zu einer solchen Einvernahme kommen muss, ist klar, dies bildet aber eher die Ausnahme und ist auch vorliegend nicht angezeigt, nachdem die Berichte weder grobe Widersprüche enthalten, noch Lügensignale erkennbar sind. Auch wird der in den Berichten geschilderte Sachverhalt nicht explizit bestritten.