Zudem wurde die Privatklägerschaft mit Ausnahme von I.________ vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert, womit die beschuldigten Personen im Ergebnis keine Gelegenheit erhielten, die von den Auskunftspersonen belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen oder ihnen Fragen zu stellen. Einzig in Bezug auf die Aussagen des Privatklägers I.________ wurde den Beschuldigten diese Möglichkeit eingeräumt, indem dieser anlässlich der Hauptverhandlung parteiöffentlich einvernommen wurde.