, S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft während der Voruntersuchung keine einzige – auch keine an die Polizei delegierte – Einvernahme durchgeführt hat. Gründe hierfür sind keine ersichtlich; eine sorgfältige und umfassende Voruntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft liegt jedenfalls nicht vor. Nachdem die beschuldigten Personen durchwegs die Aussage verweigerten, konnten diese auch nicht mit den Aussagen der Auskunftspersonen konfrontiert werden. Zudem wurde die Privatklägerschaft mit Ausnahme von I._____