8. Verwertbarkeit von Beweismitteln 8.1 Vorbringen der Verteidigungen vor erster Instanz Die Verteidigungen brachten im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Aussagen der Auskunftspersonen, der Ereignisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019, die Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) der am Tatort anwesenden Polizeibeamten sowie der Anzeigerapport vom 28. Januar 2020 seien mangels Gewährung der Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte nicht verwertbar (pag. 1103 ff.; vgl. auch pag. 1195, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 1196 ff., S. 11 ff.