260 StGB]). Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es weder der Mitwirkung an der aus dem Haufen begangenen Tat noch deren Förderung (BGE 108 IV 33, vgl. dazu HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 285). Insofern kann der Staatsanwaltschaft auch mit Blick auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht vorgeworfen werden, dass diese keine individuellen oder gar aktiven Beteiligungshandlungen formuliert hat. Im Einklang mit der Vorinstanz ist folglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen.