7.4 Würdigung der Kammer Die Kammer erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und kann sich ihnen vorbehaltlos anschliessen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt lediglich voraussetzt, dass sich jemand einer Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt, sodass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil erscheint (BGE 108 IV 33, 36 [zu Art. 260 StGB]).