Mit dem Anschluss an die Gruppe wird sodann der Vorsatz zur Teilnahme impliziert. Eine noch engere Umschreibung ist, um den Ansprüchen des Anklageprinzips zu genügen, nicht nötig und in Anbetracht des Gebots, sich auf das Notwendigste zu beschränken (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 12), auch nicht angebracht. Mithin hat der Gesetzgeber in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die explizite Maxime aufgestellt, wonach die Anklageschrift «möglichst kurz, aber genau» ausfallen soll. Sämtliche der acht am 03.11.2020 erlassenen Strafbefehle genügen nach Auffassung des Gerichts den Anforderungen an den Anklagegrundsatz.