260 StGB sowie Art. 144 Abs. 2 StGB (welcher den Begriff der öffentlichen Zusammenrottung dem Art. 260 StGB entnimmt, vgl. BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 144 N 97), ist eine geringe Differenzierung bzw. Individualisierung des Sachverhalts grundsätzlich sachimmanent. Dass sich die jeweiligen Beschuldigten bereits durch ihre Anwesenheit und Teilnahme an dem zusammengerotteten Haufen angeschlossen haben sollen, wurde präzise beschrieben. Mit dem Anschluss an die Gruppe wird sodann der Vorsatz zur Teilnahme impliziert.