Dass die gegen alle 8 Beschuldigten ausgefällten Strafbefehle diesbezüglich inhaltlich identisch sind, vermag denn auch nicht weiter zu erstaunen: Schliesslich ist den Strafbefehlen zu entnehmen, dass sich die Beschuldigten «zusammen», «in einer Ansammlung von Personen mit einer friedensstörenden Grundstimmung» und als «aktive Teilnehmer eines zusammengerotteten Haufens mit vereinten Kräften an Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen und Sachen» beteiligt und die eingetretenen Personen- und Sachschäden «mitverursacht» hätten. Bei der Anwendung von Art. 260 StGB sowie Art.