Der Sachverhalt ergibt sich damit direkt aus dem Strafbefehl und nicht nur aus den Akten. Sodann wurden die Vorkommnisse des genannten Abends in einen ersten und in einen zweiten Teil (entsprechend Ziff. 1 und Ziff. 2 des Strafbefehls, ausser beim Beschuldigten 8 S.________) unterteilt, dies hinsichtlich Ziff. 1 unter genauer Angabe der jeweiligen Beschädigungen (Farbsprayeraien und Anbringen von Klebern mit Logos der Ultras V.________ auf Strassenschildern der Gemeinde T.________ auf dem Weg des Restaurants AA.________ bis zum Bahnhof T._____