II. Formelle Rügen 7. Anklagegrundsatz 7.1 Vorbringen der Verteidigungen vor erster und oberer Instanz Die Verteidigungen der Beschuldigten brachten erst- wie auch oberinstanzlich vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil die angeklagten Sachverhalte in den jeweiligen Strafbefehlen nicht auf die einzelnen Beschuldigten individualisiert und die einzelnen Tathandlungen nicht oder nur ungenügend umschrieben seien. So werde insbesondere weder eine aktive Täterschaft der einzelnen Beschuldigten an der Sachbeschädigung im Zug noch eine Teilnahme an der Zusammenrottung auf dem Gleis im Strafbefehl umschrieben (pag. 1103 ff.; vgl. auch pag.