I./III.2., I./III.3., I./III.5. und I./III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und/oder ZivilklägerInnen darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.).