Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ hat die Vorinstanz angesichts des noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Rückzuges fälschlicherweise gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, weshalb Art. 404 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt und dieser Urteilspunkt unabhängig von einer Anfechtung durch die Kammer neu zu beurteilen ist. Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Bst. I./III.2., I./III.3., I./III.5. und I./III.6. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).