I./III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Durch alle Beschuldigten angefochten und nachfolgend durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Freispruchs (Bst. A./I., B./I., D./I. und E./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Landfriedensbruchs sowie die damit in Zusammenhang stehenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen