Die Zivilklage kann infolge Rückzugs jedoch nicht mehr in oberer Instanz beurteilt werden, weshalb dieser Urteilspunkt für alle Beschuldigten in Rechtskraft erwächst. Bezüglich der fehlenden Kostenausscheidung im Zivilpunkt ist sodann darauf hinzuweisen, dass eine Person ein Urteil nur dann anfechten kann, wenn sie durch dieses beschwert ist, was bei der fehlenden Kostenausscheidung im Zivilpunkt für die Beschuldigten nicht der Fall ist; - die Verfügung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Bst. I./III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).