I./I.8., I./II.1. und I./II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Blick auf den Umfang der jeweiligen Berufung der Beschuldigten ist die Feststellung des Rückzugs und der Verweis auf den Zivilweg grundsätzlich mitangefochten (vgl. E. 2 hiervor). Die Zivilklage kann infolge Rückzugs jedoch nicht mehr in oberer Instanz beurteilt werden, weshalb dieser Urteilspunkt für alle Beschuldigten in Rechtskraft erwächst.