E. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs): Freispruch von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9. November 2019 rund um den Bahnhof T.________ z.N. des Blumenladens U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG (Bst. E./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, exkl. die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Freispruchs); - in Bezug auf alle Beschuldigten die Feststellung, dass der vormalige Straf- und Zivilkläger Blumenladen U.________ seine Zivilklage zurückgezogen hat sowie der Verzicht auf eine Kostenausscheidung im Zivilpunkt (Bst. I./I.8., I./II.1. und I./II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).